Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Werbung im Internet: Haftung auch für Wettbewerbsverstöße Dritter.
Gerade die für den Handel mit Fahrzeugen geltende Pkw-EnVKV offenbart regelmäßig: Abmahnhaie lauern an jeder Ecke. Insbesondere, wenn es sich um derart leicht auffindbare Verstöße handelt, denn ob die Kraftstoffverbrauchs- und CO²-Angaben fehlen, lässt sich schnell mit wenig Aufwand feststellen. Gleiches gilt selbstredend für Verstöße gegen die Impressumspflicht, die DSGVO oder sonstige, sich mittels weniger Mausklicks offenbarende Wettbewerbswidrigkeiten. Der ein oder anderen Nießnutzer und selbsternannte „Dienstleister des Allgemeinwohls“ versteht es durchaus, aus diesen Gegebenheiten die Anleitung für eine Gelddruckmaschine zu erstellen.
Selbstverständlich mag es im Sinne des Verbrauchers sein, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben informiert zu werden und andererseits auch Pflicht des Werbenden, die diesbezüglich notwendigen Angaben an hierfür vorgesehener Stelle zu veröffentlichen.
Äußerst verwerflich erscheint allerdings, dass gewinnorientierte Abmahnvereine davon profitieren, dass der Staat die grundsätzlich ihm übertragene Aufgabe zur Überwachung und Ahndung von Wettbewerbsverstößen nicht im hierzu erforderlichen Umfang wahrnimmt oder wahrnehmen kann. Das derzeit vorhandene Chaos in Zusammenhang mit potentiellen steuerlichen Abweichungen bei Zugrundelegung der für die Berechnung der Kfz-Steuer maßgeblichen WLTP-Werte, während laut aktueller Pkw-EnVKV noch die NEFZ-Werte als Veröffentlichungsgrundlage dienen sollen, zeigt, dass stellenweise der nötige Weitblick fehlt. Die Gesetzgebung läuft den rasanten Marktentwicklungen oftmals hinterher, statt ihre Grundlage zu schaffen.
Da der BGH nunmehr auch noch bestätigt hat, dass das Vorgehen des größten auf diesem Gebiet aktiven Abmahnvereins nicht rechtsmissbräuchlich sei, ist bei jeglicher Art von Werbemaßnahmen zunehmend zur Vorsicht geraten. Nicht immer hat man aber Zeit und Kapazität, alle Angebote auf sämtlichen Inserats-Plattformen selbst zu gestalten und deren Veröffentlichung zu organisieren. Oftmals bedient man sich der Hilfe von Drittunternehmen und sourct die Anzeigenschaltung kurzerhand aus.
Gibt man mit Beauftragung eines Dritten auch die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aus der Hand?
Keinesfalls, solange eine Einflussmöglichkeit auf den Beauftragten noch besteht. Eine solche kann entweder rein faktisch gegeben sein, indem der Auftraggeber etwa konkrete Vorgaben zur Gestaltung der Anzeigen und deren Platzierung macht oder diese bereits vertraglich eingeräumt werden. Die Begründung einer Haftung für fremdes Verschulden ist lediglich dann abzulehnen, wenn die Wahrnehmung des in Auftrag gegebenen Aufgabenbereichs vollständig aus der Hand gegeben wird und keinerlei Einflussmöglichkeit durch den Auftraggeber mehr besteht. Diese Konstellation dürfte in der Praxis allerdings wohl eher selten der Fall sein.
Außerdem muss die jeweilige Zuwiderhandlung unternehmensbezogen sein. Wird der Unternehmensname vom Auftragnehmer lediglich für dessen private Zwecke missbraucht, dürfte es an der Unternehmensbezogenheit und somit auch an der Haftung des Auftraggebers fehlen. Ebenso, wenn die Handlung des Auftragnehmers die eingeräumten Befugnisse überschreitet. Man kann jedoch nicht ohne Weiteres annehmen, dass die Befugnisse schon allein durch Begehung von Wettbewerbsverstößen überschritten sind. Sie müssen vielmehr eindeutig umschrieben werden.
Festlegung des Umfangs der Befugnisse und anschließende Kontrolle von entscheidender Bedeutung
So hatte das LG Frankfurt hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, indem eine von einem Versicherungsmakler beauftragte Werbeagentur ungewollte Werbeanrufe getätigt hatte, die als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren seien.
Das Gericht war der Auffassung, der Auftraggeber hätte die Tätigkeit des Auftragnehmers kontrollieren müssen. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Umfang der Kontrolltätigkeit, die wiederum davon abhängen dürfte, ob es sich um sogenannte „Laienwerbung“ oder Werbung durch ein professionelles und hierauf spezialisiertes Unternehmen handelt. Je mehr Erfahrung der Werbende hat, desto weniger dürfte eine Überwachung notwendig sein, sodass man sich auf Stichproben beschränken kann.
Es sei allerdings dazu angeraten, bei Abschluss eines Vertrags mit einer Werbeagentur oder einem sonstigen versierten Dritten, schriftlich formulierte Arbeitsanweisungen oder Vertragsklauseln aufzusetzen und an die beauftragte Person auszuhändigen. Auch das LG Frankfurt ließ durchblicken, dass es derartige Anweisungen vermisst habe, mit denen die Haftung für fremdes Verschulden ggf. hätte ausgeschlossen werden können.
Der Verantwortungsbereich des Beauftragten sollte klar definiert werden. Auch die gesetzlich einzuhaltenden Vorgaben sollten im Vertrag/den Arbeitsanweisungen genau bezeichnet werden. Der Auftragnehmer sollte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er von den Vorgaben Kenntnis erlangt hat und ihm die Folgen eines Verstoßes bewusst sind.
Wenn Sie derzeit einen Dritten mit Werbemaßnahmen beauftragt haben oder dies beabsichtigen, wenden Sie sich gerne zwecks Beratung an die BVfK-Rechtsabteilung.
Ihre BVfK-Rechtsabteilung
Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:
>>> Anfrage-Ersteinschätzung
Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:
>>> BVfK-Vertragsformulare
>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle
>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte
>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen
>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht
>>> Formular zur Diesel-Problematik